Samstag, 31. August 2019
Schutz der Persönlichkeitsrechte von AntragstellerInnen und ihren UnterstützerInnen beim Fonds Sexueller Missbrauch/Ergänzendes Hilfesystem
Ergebnisse aus einer Sitzung des Betroffenenbeirates beim Fonds Sexueller Missbrauch/ErgänzendesHilfesystem vom 11.Juni 2016.
a) Ergebnisse aus einer Sitzung des Betroffenenbeirates beim Fonds Sexueller Missbrauch/ErgänzendesHilfesystem vom 11.Juni 2016.
- Im Zuge der Antragstellung ist es wahrscheinlich, dass sich Hinweise auf noch nicht verjährte Straftaten des mutmaßlichen Täters, der mutmaßlichen Täterin ergeben. Insbesondere, wenn nähere Angaben zum Tatort, Zeitraum und zu Namen (Täter, Opfer) gemacht werden.
- Problematisch: es besteht bei allen Menschen, die Leistungen nach SGB VIII erbringen, eine besondere Verpflichtung zum Kinderschutz,sofern es Hinweise auf akute Straftaten gibt (1). Werden dem Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, muss ein für Kinder oder Jugendliche verantwortlicher Leistungserbringer die zuständigen Stellen (i.d.R. das Jugendamt, im Notfall die Polizei) informieren. Andere Menschen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, und Berufsgeheimnisträger nach §203 sind (Sozialarbeiter, Ärzte, Lehrer, SchwangerenberaterInnen etc.) haben zu mindestens die Befugnis, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dasJugendamt zu informieren (2).
- Wird die Information staatlicher Stellen unterlassen, bzw. finden Interventionen nur auf Ebene der Institution selbst statt, könnte das unter den Straftatbestand der „Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen“ fallen (3). Im Verantwortungsbereich der katholischen Kirche ergibt sich durch das kirchliche Arbeitsrecht (4) und das Vorliegen der so genannten Missbrauchsleitlinien (5) ein Sonderfall. Denn im Anschluss an die pflichtgemäße Meldung eines Verdachts an die römische Glaubenskongregation nach der diözesanen Vorermittlung, gilt eine strikte innerkirchliche Geheimhaltungspflicht.
- Arbeitsrecht: je nachdem wie die jeweiligen Arbeitsverträge aussehen, sind Beschäftigte im Kirchendienst an die Leitlinien der DBK und der DOK (siehe Anlagen) gebunden. D.h. für den Fall, dass sie Betroffene dabei unterstützen, einen Antrag zu stellen und dabei von mutmaßlichen Kinderschutzfällen erfahren, müssten sie gemäß den Leitlinien umgehend den jeweiligen Missbrauchsbeauftragten bzw. die Leitung ihrer Institution informieren. In der Folge wird immer der Diözesanbischof in Kenntnis gesetzt. In seiner Hand liegt das weitere Vorgehen. Unterlassen Kirchenbedienstete die Information, verstoßen sie ggf. gegen ihren Arbeitsvertrag. Tun sie es, könnte das den Opferschutz gefährden. Nämlich dann, wenn sich die Bistumsleitung in der Angelegenheit in einem Interessenkonflikt befindet. Die kirchlichen MitarbeiterInnen wären in so einer Situation in einem Dilemma, ihre Rechte dadurch beschnitten.
- Datenschutz: der rechtswidrige Bruch einer berufsbedingten Schweigepflicht kann nach § 203 StGB strafrechtlich verfolgt werden. Hierzu muss vom Geschädigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Bekanntwerden der Tat (Bruch der Schweigepflicht) ein Strafantrag gestellt werden (6). Das geschieht zum Einen selten und wenn es zu Anzeigen kommt, dann ist der Nachweis schwer. Auch hieraus kann sich eine Gefährdung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers ergeben, wenn die Institution diesen Umstand ausnutzt.
- Besonders im Verantwortungsbereich der katholischen Kirche ist das gesamte Verfahren im Ergänzenden Hilfesystem unklar und unübersichtlich, zudem scheint es viel zu wenigen AdressatInnen bekannt. Deshalb wäre es sowohl für die MitarbeiterInnen kirchlicher, als auch unabhängiger Beratungsstellen schwierig, Betroffenen dazu zu raten, einen Antrag beim institutionellen Teil des Missbrauchsfonds zu stellen.
b) Erörterung möglicher Einflüsse der Leitlinien der katholischen Kirche auf die Bereitschaft ihrer Opfer, EHS-Anträge zu stellen.
- Fachkräfte müssten Betroffenen abraten, siehe Punkt b).
- Für uns, in unserer Funktion als Betroffenenbeiräte und als engagierte und gut vernetzte Betroffene und Mitbetroffene gilt Selbiges.
- Betroffenen sollte geraten werden, den ersten Ansprechpartner immer außerhalb der Institutionen zu suchen.
- Jeder Kontakt mit der Institution sollte persönlich (mindestens durch sofortige Gedächtnisprotokolle) dokumentiert werden.
In den Leitlinien sowohl der DBK, als auch der DOK heißt es in C 19: "Das Gespräch, bei dem auch die Personalien möglichst vollständig aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterzeichnen." Daraus leitet sich die Frage ab, ob das Protokoll auch allen Unterzeichnern zur Verfügung gestellt oder nur für kirchliche Archive und Verantwortliche geführt wird? Das könnte u.U. auch im Ermessen eines Beauftragten liegen. Umso wichtiger ist Punkt C4 im Protokoll. Der Satz aus den Leitlinien (oben) sollte noch um den Punkt ergänzt werden, das empfohlene Gedächtnisprotokoll vom Beauftragten unterzeichnen zu lassen. Oft gibt es ja auch mehrere und nicht nur dieses eine Gespräch oder auch Telefonate, in denen z.B. über Recherchen im Archiv berichtet wird. Alle Ergebnisse sollten sich Betroffene oder deren Kontaktpersonen dokumentieren bzw. protokollieren lassen. Vor dem Punkt „Gedächtnisprotokoll“ könnte so oder ähnlich ergänzt werden: „Sollte die kirchliche Seite beim Erstkontakt ein Protokoll führen und eine Unterzeichnung wünschen, muss das für alle Beteiligten gelten. Zudem sollte dies nicht vor Ort geschehen, sondern um die Übersendung gebeten werden. Bei etwaigen Änderungswünschen ist auch die Endfassung als Kopie zu verlangen.“
c) Diskussion, wie sich eine veränderte Bearbeitung der Anträge auf Seiten der Institutionen auf das Antragsverhalten von so genannten Mehrfachbetroffenen (vor Allem familiär und institutionell Betroffene) auswirken könnte. Problematisierung von Häufigkeitsangaben bzw. -prognosen
- Wir müssen davon ausgehen, dass nur ein sehr kleiner Teil der Mehrfachbetroffenen angibt, auch innerhalb einer Institution missbraucht worden zu sein (aus den bekannten und oben erläuterten Gründen). Dies führt zu falsch negativen Ergebnissen, was die Rate an institutionellen Missbrauchsfällen angeht. Die im Vergleich zum familiären Teil des EHS-FSM sehr niedrigen Antragszahlen institutioneller Opfer, könnten damit zusammenhängen.
d) Prüfung des derzeitigen Verfahrensrisikos von Mitbetroffenen und MitarbeiterInnen von Einrichtungen in katholischer Trägerschaft, vom mutmaßlichen Täter mit einer Verleumdungsklage überzogen zu werden, sowie Sichtung neu entwickelter Modelle hinsichtlich eines verbesserten Schutzes der Persönlichkeitsrechte dieser Menschen. Hierbei werden Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts berücksichtigt
- Das Verfahren ist unübersichtlich, ein kirchlicher Mitarbeiter müsste, um zu entscheiden, wie groß sein Risiko ist, wenn er einen Verdacht auf Missbrauch meldet bzw. einen Betroffenen bei der EHS-Antragsstellung unterstützt, vorher prüfen bzw. prüfen lassen, inwieweit er durch seinen Arbeitsvertrag an die Leitlinien gebunden ist und so Gefahr läuft, in das unter b) beschriebene Dilemma zu geraten.
- Die Position des/der kirchlichen Missbrauchsbeauftragten ist unklar. Er/sie hat den Ordinarius zu informieren, auch wenn Betroffene zunächst nur eine unverbindliche und orientierende Beratung wünschen. Um einschätzen zu können, welche Interessenkonflikte hier ggf. bestehen, ist die Veröffentlichung des konkreten Auftrags mit den Rechten und Pflichten des/der Missbrauchsbeauftragten dringend erforderlich.
Einschätzungen zu Unrechtsbewusstsein und Aufarbeitungsbereitschaft auf Seiten der institutionell Verantwortlichen vor dem Hintergrund der bisherigen Erkenntnisse zum sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker und des institutionellen Umgangs damit
- Die katholische Kirche ist strikt ständehierarchisch organisiert. Auch ihnen eingegliederte Institutionen sind an die diözesanbischöfliche Autorität rück- und in ein autoritäres System eingebunden. Die kirchlichen Leitlinien und Ordnungen sind Selbstverpflichtungen des jeweiligen Diözesanbischofs bzw. des Höheren Oberen und der Höheren Oberinnen. Deren Einhaltung kontrollieren diese Personen selbst.
- Dort wo Gruppenzugehörigkeit, Standesloyalität und Spiritualität im Vordergrund stehen, können sich psychische Abhängigkeiten bilden
- Nach kirchlichem Selbstverständnis kommt der Gemeinschaft der Vorrang vor dem Individuum zu. Solche Institutionen tendieren zur Gemeinschaftsfixierung. Wer die expliziten wie impliziten, d.h. unausgesprochenen Regeln bricht, läuft Gefahr, ausgegrenzt zu werden („Nestbeschmutzerstigma“). Hinzukommt die ständische Abgeschlossenheit des Klerus. Er ergänzt sich selbst ohne Laien-Mitwirkung von unten.
- Große Institutionen, wie z.B. die christlichen Kirchen, verfügen über gute PR-Fähigkeiten und –Organisationen.
- Die Kirchen haben für das, was sie plausibel als ihre Angelegenheit ausweisen, eine interne, eigene Gerichtsbarkeit, die neben der staatlichen handelt. Der Katholischen Kirche gelten Missbrauchsfälle als Verstoß gegen die klerikale Standespflicht des Zölibats, d. h. der Verpflichtung zur sexuellen Totalabstinenz. Der Schutzzweck des kirchlichen, allein für Kleriker geltenden Straftatbestandes ist die Einhaltung der Standespflicht und der Schutz des Rufs des Klerikerstandes. Die kirchenrechtlichen Verfahren sollen grundsätzlich von Priestern (also standesintern) geführt werden. Das Fallwissen soll auf in besonderen Treue- und Gehorsamsverpflichtungen stehende Männer beschränkt werden.
- Eine Kooperation mit staatlichen Stellen wird universalkirchlich nur für die Phase vor dem Strafverfahren geduldet. Spätestens nach der Entscheidung zur Durchführung eines Strafverfahrens gilt die ausnahmslose Verschwiegenheitspflicht.
- In der Vergangenheit hielten sich die Bischöfe international nachgewiesen selbst nicht an das Kirchenrecht, wenn es um Missbrauchsfälle ging. Der Schutz der Institution vor staatlicher Einmischung bzw. Kontrolle und die Protektion von mutmaßlichen Tätern standen im Vordergrund.
- Dem Apostolischen Stuhl ist es wichtig, dass die Diözesanbischöfe und Ordensoberinnen/Ordensoberen (insofern sie päpstlichem Recht unterliegen), möglichst unabhängig voneinander und zentrale Einflussmöglichkeiten der Bischofskonferenz und Ordensoberenkonferenz begrenzt bleiben. Das führt zur Fragmentierung des einschlägigen Fallwissens. Seine Zusammenführung wenigstens auf nationaler Ebene ist nicht vorgesehen. Die dem Apostolischen Stuhl übermittelten Daten sind nicht zugänglich.
- Die Kirche macht geltend, die Täternamen erfahren zu müssen, um Kontrolle ausüben und ggf. intervenieren zu können und so Vertuschungsvorwürfen der Öffentlichkeit vorzubeugen. Der durch unangemessenen Umgang mit sexuellem Missbrauch in den eigenen Reihen verursachte Verlust der Glaubwürdigkeit soll durch eine besondere Strenge an einer Stelle wettgemacht werden, die zu Lasten dieser Opfergruppe geht. Wenn die Betroffenen gar keinen Antrag stellen, kann sie auch nicht intervenieren. Der Kirche könnte kein Vorwurf mangelnder Intervention gemacht werden, erhielte sie keine Informationen, die Rückschlüsse auf die Opfer zuließen.
- Vereinbarungen mit der katholischen Kirche, die diesen Namen verdienen, müssen für die Diözesanbischöfe bzw. die Höheren Oberen und Höheren Oberinnen auch verbindlich sein. Vereinbarungen mit dem Missbrauchsbeauftragten der Deutschen Bischofskonferenz sind dies erklärtermaßen nicht. Er hat keinerlei Aufsichts- noch Durchgriffsrechte gegenüber den übrigen 26 Diözesanbischöfen. Er koordiniert nur und hat gegenüber Dritten Botenfunktion. Was von ihm eingegangene „Vereinbarungen“ angeht, steht er jedem einzelnem Diözesanbischofs als kollegialer Bittsteller gegenüber. Solche Vereinbarungen bieten der Kirche enorme PR-Erfolge ohne Gegenleistung. Ein Vertragspartner, der die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen nicht gewährleisten kann, ist keiner. Für die Deutsche Oberenkonferenz gilt Analoges.
- Die geschlossenen EHS-FSM-Vereinbarungen enthalten wenige klare Punkte.
Weitere Problematiken
In den Leitlinien der DOK, unterzeichnet im Juni 2014 heißt es:
- "Ernennung von Ansprechpersonen und Einrichtung eines Beraterstabs 4. Der Höhere Obere beauftragt mindestens eine(8) geeignete Person als Ansprechperson für Hinweise auf tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an erwachsenen Schutzbefohlenen durch Ordensangehörige.(8) Für größere Ordensgemeinschaften empfiehlt sich die Bestellung von zwei geeigneten Ansprechpersonen."
- Für insgesamt 82 Orden sind Ansprechpartner der Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts in Fällen sexuellen Missbrauchs auf den Seiten der DOK aufgeführt, Stand April 2016. Da auf der Homepage der DOK aber insgesamt 424 Ordensgemeinschaften, Abteien und Generalate aufgeführt sind (5), fragen wir uns, ob über 300 dieser Einrichtungen die Leitlinien nicht umsetzen oder umsetzen müssen, weil sie u.U. keine Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts sind. Aber welchem Recht unterliegen sie dann ggf.?
Von den erwähnten 82 aufgeführten Orden haben 58 einen männlichen Beauftragten, 19 einen weiblichen. Nur vier Orden haben zwei Beauftragte, davon wiederum aber einer, der nur zwei Männer hat. "Größere Ordensgemeinschaften" ist natürlich wieder ein schwammiger Begriff. Ab welcher Mitgliederzahl ist ein Orden groß? Wir betrachten es als einen unhaltbaren Zustand, dass eine Frau in den meisten Fällen gezwungen wäre, mit einem männlichen Beauftragten zu sprechen und anders herum ebenso. Da wir annehmen, dass Beauftragte nur dann bezahlt werden müssen, wenn sie tatsächlich tätig werden, dürfte ein zu großer finanzieller Aufwand für die Bestellung zweier Beauftragter ja eigentlich kein Argument sein.
- Gibt es für jeden Orden der DOK eigene Missbrauchsbeauftragte?
- Falls nicht: Warum nicht?
- Wann und aus welchem Grund erfolgt eine Beauftragung?
- Warum gibt es weit überwiegend nur männliche Beauftragte?
Stand: 12. Januar 2019
Für den Betroffenenbeirat beim Fonds Sexueller Missbrauch – Ergänzendes Hilfesystem Angelika Oetken und Jörg-Alexander Heinrich, SprecherInnen
Kontakt:
Angelika Oetken, Co-Sprecherin des Betroffenenbeirates beim EHS-FSM info@ergo-oetken.de Borgmannstraße 4 12555 Berlin-Köpenick
- § 1 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII] Siehe: https://beauftragter-missbrauch.de/recht/kinderschutz/ („Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe“) Abruf 22.12.2018
- http://www.buzer.de/gesetz/10033/index.htm: §8a SGB VIII (5) (http://www.buzer.de/gesetz/7514/a147913.htm) und §4 KKG http://www.buzer.de/gesetz/10032/index.htm (alle Abruf 22.12.2018)
- http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verdacht_Kindesmissbrauch_Einrichtung.html, siehe auch § 258 StGB Strafvereitelung, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258.html (beide Abruf am 22.12.2018)
- https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/art_137.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html (beide Abruf am 22.12.2018)
- Deutsche Bischofskonferenz- DBK: https://www.dbk.de/de/themen/sexueller-missbrauch/normen-und-leitlinien/ Deutsche Oberenkonferenz – DOK: http://www.orden.de/dokumente/leitlinien_zum_umgang_mit_sexuellem_missbrauch_neufassung_dok_mv_2014.pdf (beide Abruf am 22.12.2018)
- http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (Abruf 22.12.2018)
