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Samstag, 15. Oktober 2022

Der Betroffenenbeirat beim Fonds Sexueller Missbrauch informiert zum FSM

Informationen zum Fonds Sexueller Missbrauch

Der Fonds Sexueller Missbrauch (kurz FSM) ist ein Ergänzendes Hilfesystem für Missbrauchsopfer, das im Mai 2013 von der deutschen Bundesregierung als Umsetzung der Empfehlung des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch eingerichtet wurde. Der FSM ist in einen Teil für familiäre und einen für institutionelle Opfer gegliedert, seine Sachleistungen sind gegenüber gesetzlichen Regelleistungen nachrangig. D.h. AntragstellerInnen können bis zu 10.000 Euro für Hilfen erhalten, für die es keinen anderen Finanzier gibt bzw. bei denen sich der eigentliche Kostenträger weigert, sie zu bezahlen. Für behinderte AntragstellerInnen stehen bis zu 5000 € zusätzlich zur Verfügung, sofern die nötig sind, um gewährte Hilfen wahrzunehmen zu können. Der FSM ist eine staatliche Billigkeitsleistung, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch.

Beantragt werden können:
  • Psychotherapien (Richtlinienverfahren), unter bestimmten Voraussetzungen auch bei HeilpraktikerInnen für Psychotherapie
  • Ergänzende Therapien (zum Beispiel: Tanztherapie, Tiergestützte Therapie, Kunsttherapie, Körpertherapie, Musiktherapie)
  • Medizinische Dienstleistungen und medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Physiotherapie, Massagen, Wassergymnastik, Fahrräder für Behinderte)
  • Individuelle Aufarbeitung des Erlebten (zum Beispiel: Materialien zur künstlerischen Aufarbeitung, Finanzierung von Projekten, Namensänderung, Reisen zum Tatort, Umzug, spez. Hilfen zur Ausstiegsbegleitung für Opfer Organisierten Missbrauchs)
  • Qualifizierungsmaßnahmen (zum Beispiel: das Nachholen eines Schulabschlusses, Weiterbildungen, berufliches Coaching, ein Studium)
  • Beratung, Betreuung, Begleitung (zum Beispiel Alltagsbegleitung, ein Assistenzhund)
  • Sonstige Hilfen (zum Beispiel Gebrauchsgüter wie Möbel oder Elektrogeräte)
Laut Fonds-Leitlinien sollen die beantragten Leistungen geeignet sein, anhaltende Folgen des erlittenen sex. Missbrauchs zu mildern oder zu lindern. Dies muss im Antrag kurz, aber schlüssig dargelegt werden. Der FSM ist niederschwellig, weil die AntragstellerInnen im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren oder bei gesetzlicher Opferentschädigung weder einen Beweis erbringen, noch sich einer Begutachtung unterziehen müssen. Notwendig ist aber, plausibel zu machen, dass die Sexualstraftaten verübt worden sind.

Leistungen des FSM werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, müssen nicht versteuert werden und sind nicht pfändbar.

Voraussetzungen

Beim Fonds Sexueller Missbrauch können diejenigen Betroffenen einen Antrag stellen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, wenn die Tat zwischen dem 23. Mai 1949 (BürgerInnen der Bundesrepublik) beziehungsweise dem 7. Oktober 1949 (BürgerInnen der DDR) und vor dem 30. Juni 2013 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs – StORMG) und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der ehemaligen DDR begangen wurde.

Dem institutionellen Teil des Ergänzenden Hilfesystems sind verschiedene Organisationen beigetreten. Die Regularien ähneln denen des familiären FSM. Die Bearbeitung erfolgt über die FSM-Geschäftsstelle, die den Antrag prüft, in einem speziellen Gremium darüber beraten lässt und den Vorschlag dann zum Entscheid an die betreffende Institution schickt.

Betroffene, die aus den Fonds "Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975" oder "Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis1990" oder aus der „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ Leistungen erhalten haben, können leider keine zusätzlichen Hilfen vom FSM bekommen.

Antragsverfahren

Die Beantragung der Leistungen erfolgt über ein mehrseitiges Antragsformular, das auf der Homepage des FSM als PDF heruntergeladen werden kann. Viele der Fragen im Antrag sind als Multiple-Choice zum Ankreuzen gestaltet. Ergänzend können, soweit vorhanden, Kopien von Dokumenten aus Strafverfahren oder medizinisch-therapeutischen Unterlagen beigelegt werden.

Zur Unterstützung bei der Antragstellung wurden Berater und Beraterinnen von der Geschäftsstelle des Fonds geschult. In jedem Bundesland gibt es entsprechende Stellen. Grundsätzlich kann die Antragstellung jedoch auch ohne die Begleitung durch eine Beratungsstelle erfolgen.

Nach Eingang in der Geschäftsstelle werden die Anträge anonymisiert und bearbeitet. Alle AntragstellerInnen erhalten eine persönliche Anonymisierungsnummer (PAN), die bei der weiteren Kommunikation angegeben werden muss.

Die Anträge minderjähriger Personen werden bevorzugt, d.h. besonders zügig bearbeitet.

Informationen: www.fonds-missbrauch.de

Schneller Überblick: https://www.fonds-missbrauch.de/antragstellung/fragen-undantworten und https://www.fonds-missbrauch.de/leichte-sprache

Zusammengestellt von Angelika Oetken, kommissarische Co-Sprecherin des Betroffenenbeirates beim Fonds Sexueller Missbrauch

Weitere Hinweise: www.spiegelstelle.de

Stand: 10.September 2022